Allgemein

Feedback-Prozess zur Barrierefreiheit

Seit 23.09.2020 müssen öffentliche Stellen von Bund, Ländern und Kommunen einen Feedback-Mechanismus anbieten, mit dem sich Barrieren melden lassen. Was passiert in einer öffentlichen Stelle wenn eine Meldung eintrifft?

Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist seit diesem Jahr eine Pflichtangabe auf jeder Website einer öffentlichen Stelle. In dieser Erklärung muss auch ein Feedback-Mechanismus (E-Mail-Adresse oder Kontaktformular) verlinkt sein, mit dem Anfragen oder Hinweise zur Barrierefreiheit der Website an die öffentliche Stelle geschickt werden können.

Im Anhang zur Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 vom 11.10.2018 wird das so beschrieben:

„Geben Sie einen Link zu dem Feedback-Mechanismus an und beschreiben Sie den Feedback-Mechanismus, mit dem der öffentlichen Stelle etwaige Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen mitgeteilt und Informationen über von der Anwendung der Richtlinie ausgenommene Inhalte eingeholt werden können.“

Workflow in der Praxis

Das bedeutet, dass Nutzende Ihnen nun mitteilen können, wo ihre Website noch Barrieren hat. Sie sind gehalten, diese Barrieren zu beseitigen, wenn das möglich ist oder eine barrierefreie Alternative anzubieten.

Die nachfolgende Grafik zeigt abstrakt den Prozess.

Prozessmodell des Feedback-Mechanismus

Die hier dargestellten Schritte lauten:
1. Prüfen, ob der Hinweis tatsächlich eine Barriere betrifft und ob
– diese lösbar ist,
– nicht lösbar ist, oder
– ob eine Alternative angeboten werden kann.
2. Abhängig vom Prüfergebnis
beseitigen Sie die Barriere,
erstellen Sie eine barrierefreie Alternative eines angeforderten Dokumentes (das Sie zuschicken oder online stellen können).
3. Antworten Sie auf den Hinweis.

Das alles sollte in einer vernünftigen Frist geschehen. In manchen Bundesländern sind drei Wochen vorgesehen. Das bedeutet aber nicht, dass auch zeitraubende Maßnahmen in drei Wochen erledigt sein müssen. Versuchen Sie hier zunächst eine Verständigung mit dem zu erreichen, der die Barriere benannt hat. Gelingt das nicht, kann sich die Bürgerin / der Bürger an die Durchsetzungsstelle wenden.