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Seit 23.09.2020 müssen Websites öffentlicher Stellen barrierefrei sein

Zum 23.09.2020 müssen Webseiten öffentlicher Stellen laut der Richtlinie EU 2016/2102 barrierefrei sein. Das gilt nicht nur in Deutschland sondern in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Weiterhin müssen die Websites eine Erklärung zur Barrierefreiheit besitzen und über einen Feedback-Mechanismus verfügen. Die Richtlinie begründet zudem ein Durchsetzungsverfahren, wenn Barrieren gemeldet aber nicht zeitnah behoben werden. Für den Bund und die Länder sind Überwachungs- und Berichtspflichten vorgesehen.

In den Bundesländern wurde die EU-Richtlinie durch Verordnungen oder Gesetze in geltendes Landesrecht überführt. Die Normen schließen nun auch die kommunale Ebene ein. Angebote der Informationstechnik (hier Webseiten) gelten als barrierefrei, wenn sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. Die Erfüllung dieser vier Prinzipien wird vermutet, wenn die Webseiten „harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen“ entsprechen, die im Amtsblatt der Europäischen Union genannt worden sind. Die entsprechend veröffentlichte „Harmonisierte Norm“ ist die „EN 301 549 V2.1.2“. Sie verweist ihrerseits auf den internationalen Standard WCAG 2.1, dessen Erfolgskriterien der Konformitätsstufe AA erfüllt sein müssen.

In der Praxis bedeutet das, dass die Erklärung zur Barrierefreiheit eine Überprüfung der Website voraussetzt. Damit kann ein Dritter (beispielsweise eine Agentur) beauftragt werden. Doch auch ein Selbsttest durch die öffentliche Stelle ist zulässig und überlegenswert, da sich die Kompetenz zur Barrierefreiheit schnell bezahlt macht. Hier finden Sie einen Prüfbogen, der die 50 Erfolgskriterien der WCAG 2.1 Stufe AA auflistet.

Öffentliche Stellen, die eine Überarbeitung ihrer Website ausschreiben, sollten die „Barrierfreiheit nach WCAG 2.1 Stufe AA“ in ihre Anforderungen aufnehmen.

Technischer Standard WCAG 2.1

WCAG steht für „Web Content Accessibility Guidelines“, also „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte“. Dabei handelt es sich um einen Standard zur barrierefreien Gestaltung von Internetangeboten. Erarbeitet hat den Standard eine Initiative innerhalb des „World Wide Web Consortiums“ (W3C). Das W3C ist das internationale Gremium zur Standardisierung der Techniken im Internet. Es wurde 1994 von Tim Berners-Lee gegründet, dem Vater des WWW. Unter den etwa 430 Mitglieder des W3C befinden sich zum Beispiel Universitäten, Softwarehäuser oder auch Nicht-Regierungsorganisationen, die sich für Barrierefreiheit einsetzen. Zu den durch das W3C gesetzten Standards zählen auch HTML, XHTML, XML und CSS.

Bereits die Version 1.0 der WCAG aus dem Jahr 1999 war Grundlage der ersten Verordnungen zur IT-Barrierefreiheit (BITV) des Bundes und einiger Bundesländer. Die Version 2.0 aus dem Jahr 2008 wurde zehn Jahre später ergänzt zur Version 2.1. Sie ist zwar abwärtskompatibel zur Version 2.0, doch weist sie 17 zusätzliche Erfolgskriterien auf, von denen zwölf auch in der „Harmonisierten Norm“ aufgeführt sind. Leider gibt es bislang nur von der Version 2.0 eine offizielle deutsche Übersetzung.

Die WCAG kennt vier grundsätzliche Prinzipien der Barrierefreiheit. Ob sie erfüllt sind, lässt sich anhand von 78 Erfolgskriterien überprüfen. Die Erfolgskriterien sind drei Konformitätsstufen (A, AA und AAA) zugeordnet. Zudem gibt es Konformitätsbedingungen, die ebenfalls zu berücksichtigen sind.