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Gehackte Partei-E-Mails: Warum Du eine Übermittlungssperre eintragen solltest

Eine Übermittlungssperre im Melderegister eintragen zu lassen, ist kostenlos, unkompliziert und ohne Begründung möglich.

Der aktuelle Fall gehackter und veröffentlichter E-Mail-Konten einer politischen Partei zeigt, dass eine Übermittlungssperre sinnvoll ist. Unter den veröffentlichten Nachrichten befinden sich wohl auch E-Mails von Meldebehörden mit Adresslisten von Erstwählerinnen und Erstwählern.

Viele Bürger wissen nicht, dass Meldebehörden solche Daten überhaupt an politische Parteien weitergeben dürfen.

Was erlaubt das Bundesmeldegesetz?

Nach § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) dürfen Meldebehörden in den sechs Monaten vor einer Wahl auf Antrag bestimmte Meldedaten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen übermitteln.

Dazu gehören insbesondere Namen und Anschriften bestimmter Altersgruppen von Wahlberechtigten. Das Geburtsdatum gehört explizit nicht dazu, wurde aber wohl vereinzelt mit übergeben. Das erleichtert den Identitätsklau, wenn wie hier die Daten öffentlich werden. Die Parteien dürfen diese Daten ausschließlich für Wahlwerbung verwenden und müssen sie spätestens einen Monat nach der Wahl löschen oder vernichten.

Wie kann man die Weitergabe verhindern?

§ 50 Absatz 5 BMG gibt jedem Betroffenen das Recht, der Übermittlung seiner Daten an Parteien zu widersprechen (Opt-out).

Dafür genügt ein schriftlicher Widerspruch bei der zuständigen Meldebehörde des Hauptwohnsitzes.

Wichtig zu wissen:

  • Die Übermittlungssperre ist kostenlos.
  • Eine Begründung ist nicht notwendig.
  • Der Widerspruch gilt grundsätzlich bis zum Widerruf (oder bis zum Umzug an eine neue Adresse).
  • Sie müssen für jede Person einen eigenen Widerspruch einlegen; auch für jedes Kind,
  • Die Meldebehörde darf die betroffenen Daten nach Eintragung der Sperre nicht mehr auf dieser Grundlage an Parteien übermitteln.

Die Übermittlungssperre verhindert allerdings nicht die Nutzung bereits übermittelter Daten. Deshalb ist es sinnvoll, den Widerspruch frühzeitig einzulegen.

Musterformular für den Widerspruch

Potsdam stellt beispielsweise ein Formular zur Einrichtung einer Übermittlungssperre (PDF) bereit, das auch als Muster für einen eigenen Antrag dienen kann. Ersetzen Sie „Potsdam“ einfach durch die für Sie zuständige Meldebehörde.

Fazit: Wer seine Anschrift nicht ungefragt auf den Verteilerlisten politischer Parteien sehen möchte, sollte von seinem gesetzlichen Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Eine Übermittlungssperre ist mit wenig Aufwand eingerichtet und verhindert künftige Datenweitergaben für Wahlwerbung.

Rechtsgrundlage: § 50 Absätze 1 und 5 Bundesmeldegesetz.